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Wichtige Informationen zur Haftung des Möbelspediteurs einschließlich Haftungsvereinbarung und Transportversicherung gem. § 451g HGB

Anwendungsbereich

Der Frachtführer (im folgenden Möbelspediteur genannt) haftet nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Für Beförderungen von Umzugsgut mit Bestimmungsort außerhalb Deutschlands finden dieselben Haftungsgrundsätze Anwendung. Dies gilt auch, wenn verschiedenartige Beförderungsmittel zum Einsatz kommen.

Haftungsgrundsätze

Der Möbelspediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Umzugs-gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht (Obhutshaftung).

Haftungsausschluss

Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Möbelspediteur auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (unabwendbares Ereignis).

Haftungshöchstbetrag

Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von €613,55 je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt.
Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung des Möbelspediteurs auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt.
Haftet der Möbelspediteur wegen der Verletzung einer mit der Ausführung des Umzuges zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- und Personenschäden, so ist in diesem Fall die Haftung auf das Dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.

Besondere Haftungsausschlussgründe

Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:

  1.  Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden.
  2.  Ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender. 
  3.  Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzugsgutes durch den Absender.
  4.  Beförderung von nicht vom Möbelspediteur verpackten Gut in Behältern.
  5.  Verladen oder Entladen von Umzugsgut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Möbelspediteur den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf die Durchführung der Leistung bestanden hat.
  6.  Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen.
  7.  Natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes, derzufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen erleidet. 

Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der in den Ziffern 1-7 bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Der Möbelspediteur kann sich auf die besonderen Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.

Wertersatz

Hat der Möbelspediteur Schadenersatz wegen Verlust zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen der Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Dabei kommt es auf Ort und Zeitpunkt der Übernahme des Gutes zur Beförderung an.
Der Wert des Umzugsgutes bestimmt sich in der Regel nach dem Marktpreis.
Zusätzlich sind die Kosten der Schadensfeststellung zu ersetzen.

Außervertragliche Ansprüche

Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des Empfängers gegen den Möbelspediteur wegen Verlust oder
Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.

Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen

Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Möbelspediteur vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

Haftung der Leute

Werden Schadenersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen einen der Leute des Möbelspediteurs erhoben, so kann sich auch jener auf die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen berufen. Das gilt nicht, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hat.

Ausführender Möbelspediteur

Wird der Umzug ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt (ausführender Möbelspediteur), so haftet dieser für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, in gleicher Weise wie der Möbelspediteur. Der ausführende Möbelspediteur kann alle Einwendungen geltend machen, die dem Möbelspediteur aus dem Frachtvertrag zustehen.
Werden Leute des ausführenden Möbelspediteurs in Anspruch genommen, so gelten für diese die Bestimmungen über die Haftung der Leute.

Haftungsvereinbarung

Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, mit ihm gegen Bezahlung eines entsprechenden Entgelts eine weitergehende als die gesetzlich vorgesehene Haftung zu vereinbaren.

Transportversicherung

Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, das Gut gegen Bezahlung einer gesonderten Prämie zu versichern.

Schadensanzeige

Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten.
Untersuchen Sie das Gut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigung oder Verluste. Halten Sie diese auf der Empfangsbescheinigung bzw. einem Schadensprotokoll spezifiziert fest oder zeigen Sie diese dem Möbelspediteur spätestens am Tag nach der Ablieferung an.
Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung spezifiziert angezeigt werden.
Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall.
Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen, wenn der Empfänger dem Möbelspediteur die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt.
Wird die Anzeige nach Ablieferung erstattet, muss sie - um den Anspruchsverlust zu verhindern - in jedem Fall in schriftlicher Form und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Die Übermittlung der Schadensanzeige kann auch mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung erfolgen.
Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist. Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.

Gefährliches Umzugsgut

Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut (z.B. Benzin oder Öle), ist der Absender verpflichtet, dem Möbelspediteur rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht (z.B. Feuergefährlichkeit, ätzende Flüssigkeit, explosive Stoffe etc.).

Allgemeine Geschäftsbedingungen

(1) Der Auftragnehmer kann einen Frachtführer zur Durchführung heranziehen.

(2) Sofern sich der Leistungsumfang zwischen Vertragsabschluss und Vertragsdurchführung erweitert, ist der Auftragnehmer berechtigt, der Auftraggeber diese Leistung zusätzlich zu berechnen.

(3) Zuschläge für Neben- und Sonderleistungen, Fahrgelder und amtliche Gebühren werden gesondert berechnet. Gleiches gilt auch für die nach den Tarifverträgen zu zahlenden Lohnzuschlägen und Spesen.

(4) Freiwillige Trinkgelder sind mit der Rechnung des Auftraggebers nicht verrechenbar.

(5) Soweit der Auftraggeber gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung, abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen, auf entsprechende Anforderung direkt an den Auftragnehmer auszuzahlen.

(6) Soweit § 451g HGB nicht Kraft Gesetz gelten, gelten sie als vereinbart. Dies gilt insbesondere auch für Trageumzüge sowie für sonstige umzugsspezifische Leistungen auch dann, wenn kein
Kraftfahrzeug eingesetzt wird.

(7) Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (ALB). Diese werden auf Verlangen des Auftraggebers zur Verfügung gestellt.

(8) Rechnungen des Möbelspediteurs sind sofort ohne Abzug zu begleichen. Der Möbelspediteur darf im Falle des Verzuges bei Kaufleuten ab dem 10. Tag nach Zugang der Rechnung Zinsen in Höhe von 2 von Hundert über dem zum Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank und die ortsüblichen Spesen berechnen.

(9) Der Auftragnehmer hat seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbeltransportunternehmers auszuführen und hierbei das Interesse des Auftraggebers zu wahren und zwar gegen Erstattung der Kosten, die zu diesem Zweck aufgewendet werden. Zusätzlich zu zahlen sind besondere, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen.

(9 a) Im Rahmen des Umzugs anfallende Dübelarbeiten werden vom Auftragnehmer nur dann vorgenommen, wenn er vorher vom Auftraggeber über die Lage der unter Putz liegenden Leitungen unterrichtet worden ist. Sieht sich der Auftraggeber hierzu außerstande und verlangt dennoch die Durchführung der Dübelarbeiten, ist der Auftragnehmer von jeder Haftung frei.

(9 b) Der Auftraggeber ist verpflichtet, bewegliche Teile an hochempfindlichen Geräten wie Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh- und Radiogeräten usw. fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Unterlässt der Auftraggeber dies, ist der Auftragnehmer von jeder Haftung befreit.
Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet.

(9 c) Die Haftungsausschlüsse nach (9 a) und (9 b) gelten nicht für Schäden, die vom Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

(10) Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Auftragnehmer nur für sorgfältige Auswahl.

(11) Die Mitarbeiter des Auftragnehmers sind, soweit nicht anders vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.

(12)Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Auftraggebers und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Leute des Auftraggebers, hat der letztere nicht zu verantworten.

(13) Bei Abholung des Gutes ist der Auftraggeber verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird.

(14) Im Falle der Kündigung des Auftraggebers steht dem Auftragnehmer ein Anspruch auf drei Zehntel des für den Umzug vereinbarten Entgeltes zu.

(15) Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten aufgrund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Transportauftrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Auftraggeber beauftragte Niederlassung des Auftragnehmers befindet, ausschließlich zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, dass der Auftraggeber nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder persönlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

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